§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Mittagsbetreuung der Grundschule
am Mariahilfplatz“.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form
„e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.09. –
31.08. Folgejahr).
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Errichtung und Unterhaltung einer Mittagsbetreuung für Schulkinder
an der Grundschule am Mariahilfplatz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Mitglied des Vereins kann jeder Elternteil werden, dessen
Kind(er) die Mittagsbetreuung der Grundschule am Mariahilfplatz
besucht (besuchen).
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden
muss.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins,
Ausschluss aus wichtigem Grund, Austritt oder mit dem Ende des
Betreuungsverhältnisses.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Schuljahres (31.08.) und
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig.
- Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins, kann es vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss
ausgeschlossen werden. Kann sich der Vorstand nach dreimaliger
Abstimmung nicht zu einer einstimmigen Entscheidung entschließen,
kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- die Elternversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt
- mindestens einmal im Schuljahr zusammen.
- nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 2
Monaten.
- Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Berufung
der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(=Tagesordnung) bezeichnen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder per
e-mail beim Vorstand einzureichen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/4 der
Mitglieder verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder
diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung
erfolgt öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht mindestens 1/4
der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung
verlangen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die
-
Wahl und Abberufung des Vorstandes
-
die Entlastung des Vorstands
-
Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks
-
die Auflösung des Vereins
-
die neue Vergütung des Vorstandes i.S.d. § 10 Nr. 8
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann zwei
Rechnungsprüfer bestimmen, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen, und diese beauftragen, die Jahresabrechnung vor der
nächsten Mitgliederversammlung zu prüfen und in der Versammlung
darüber zu berichten.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Elternversammlung
- Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern, deren
Kind(er) in der Mittagsbetreuung betreut werden sowie die
MitarbeiterInnen.
- In der Elternversammlung werden Aufgaben und Ziele sowie die
Erziehungskonzeption der Mittagsbetreuung in Zusammenarbeit mit dem
Betreuungspersonal erarbeitet und festgelegt. Besprochen werden
hier auch Aufgaben der Eltern für den laufenden Betrieb.
- Die Elternversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit ihrer
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Jedes Elternteil bzw.
Elternpaar hat pro Kind eine Stimme.
- Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der
Elternversammlung gebunden.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. und 2.
Vorstand und dem Kassenwart.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand
bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist
möglich.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis
auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert von über € 1000,00 ist die Unterschrift von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine
Beschlüsse mehrheitlich.
- Der Vorstand entscheidet durch einstimmigen Beschluss über den
Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen
Auslagen.
- Den Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Entschädigung
zugesprochen werden.Über die Höhe der Entschädigung entscheidet
die Mitgliederversammlung per Beschluss. Die Entschädigung darf
die steuerlich geregelten Pauschalen nicht übersteigen. Eine
Entschädigung ist nur zulässig, wenn und soweit die
Vermögenssituation des Vereins dies zulässt.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
- Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung per Mehrheitbeschluss,
welcher gemeinnützigen Körperschaft das Vereinsvermögen zufallen
soll.