Die Mittagsbetreuung

der Grundschule am Mariahilfplatz e.V.

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Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Mittagsbetreuung der Grundschule am Mariahilfplatz“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.09. – 31.08. Folgejahr).

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung einer Mittagsbetreuung für Schulkinder an der Grundschule am Mariahilfplatz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Elternteil werden, dessen Kind(er) die Mittagsbetreuung der Grundschule am Mariahilfplatz besucht (besuchen).
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Ausschluss aus wichtigem Grund, Austritt oder mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Schuljahres (31.08.) und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ausgeschlossen werden. Kann sich der Vorstand nach dreimaliger Abstimmung nicht zu einer einstimmigen Entscheidung entschließen, kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

     

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Elternversammlung
  3. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt

  • mindestens einmal im Schuljahr zusammen.
  • nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 2 Monaten.
  1. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder per e-mail beim Vorstand einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die
    - Wahl und Abberufung des Vorstandes
    - die Entlastung des Vorstands
    - Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks
    - die Auflösung des Vereins
    - die neue Vergütung des Vorstandes i.S.d. § 10 Nr. 8
  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer bestimmen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und diese beauftragen, die Jahresabrechnung vor der nächsten Mitgliederversammlung zu prüfen und in der Versammlung darüber zu berichten.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Elternversammlung

  1. Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern, deren Kind(er) in der Mittagsbetreuung betreut werden sowie die MitarbeiterInnen.
  2. In der Elternversammlung werden Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption der Mittagsbetreuung in Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal erarbeitet und festgelegt. Besprochen werden hier auch Aufgaben der Eltern für den laufenden Betrieb.
  3. Die Elternversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Jedes Elternteil bzw. Elternpaar hat pro Kind eine Stimme.
  4. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorstand und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 1000,00 ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
  6. Der Vorstand entscheidet durch einstimmigen Beschluss über den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
  7. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen.
  8. Den Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden.Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss. Die Entschädigung darf die steuerlich geregelten Pauschalen nicht übersteigen. Eine Entschädigung ist nur zulässig, wenn und soweit die Vermögenssituation des Vereins dies zulässt.

     

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung per Mehrheitbeschluss, welcher gemeinnützigen Körperschaft das Vereinsvermögen zufallen soll.

München, den 25.11.2015